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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Haustechnik Lindner Holding

Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Haustechnik Lindner Holding und den Kunden bezüglich der Vermittlung und Durchführung von Handwerksdienstleistungen durch lizenzierte Partnerunternehmen.

§1 Geltungsbereich

Diese AGB gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Kunden.

§2 Vertragsgegenstand und -abschluss

Der Auftragnehmer vermittelt Handwerksdienstleistungen an lizenzierte Partnerunternehmen, die als eigenständige Auftragnehmer agieren.

§3 Pflichten der Lizenzpartner

Die Lizenzpartner verpflichten sich zur fachgerechten Ausführung der beauftragten Dienstleistungen.

§4 Zahlungsmodalitäten

Die Bezahlung erfolgt gemäß den im Kostenvoranschlag festgelegten Bedingungen.

§5 Anzahlungen

Für Notdienste und Aufträge von Neukunden kann eine Anzahlung erforderlich sein.

§6 Stornierung und Verschiebung von Aufträgen

Kunden können Aufträge stornieren, wobei für die Stornierung von Notdiensten eine Gebühr anfällt.

§7 Gewährleistung und Haftung

Gewährleistungsansprüche und Haftungsregelungen orientieren sich an den gesetzlichen Vorschriften.

§8 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet.

§9 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften.

§10 Schlussbestimmungen

Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

§11 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§12 Notdienste und Stornierung

Notdienste unterliegen besonderen Bedingungen, die im Voraus kommuniziert werden. Bei Stornierungen, die später als zwei Stunden vor dem vereinbarten Einsatz erfolgen, wird eine Stornogebühr erhoben, um die Vorhaltekosten und entgangenen Einnahmen zu kompensieren.

§14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt.

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