Allgemeine Geschäftsbedingungen der Haustechnik Lindner Holding
Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Haustechnik Lindner Holding und den Kunden bezüglich der Vermittlung und Durchführung von Handwerksdienstleistungen durch lizenzierte Partnerunternehmen.
§1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Kunden.
§2 Vertragsgegenstand und -abschluss
Der Auftragnehmer vermittelt Handwerksdienstleistungen an lizenzierte Partnerunternehmen, die als eigenständige Auftragnehmer agieren.
§3 Pflichten der Lizenzpartner
Die Lizenzpartner verpflichten sich zur fachgerechten Ausführung der beauftragten Dienstleistungen.
§4 Zahlungsmodalitäten
Die Bezahlung erfolgt gemäß den im Kostenvoranschlag festgelegten Bedingungen.
§5 Anzahlungen
Für Notdienste und Aufträge von Neukunden kann eine Anzahlung erforderlich sein.
§6 Stornierung und Verschiebung von Aufträgen
Kunden können Aufträge stornieren, wobei für die Stornierung von Notdiensten eine Gebühr anfällt.
§7 Gewährleistung und Haftung
Gewährleistungsansprüche und Haftungsregelungen orientieren sich an den gesetzlichen Vorschriften.
§8 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet.
§9 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften.
§10 Schlussbestimmungen
Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
§11 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§12 Notdienste und Stornierung
Notdienste unterliegen besonderen Bedingungen, die im Voraus kommuniziert werden. Bei Stornierungen, die später als zwei Stunden vor dem vereinbarten Einsatz erfolgen, wird eine Stornogebühr erhoben, um die Vorhaltekosten und entgangenen Einnahmen zu kompensieren.
§14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt.
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